OLG Brandenburg - Urteil vom 25.02.2014
3 U 154/11
Normen:
BGB § 578 Abs. 2 S. 2; BGB § 569 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2014, 260
ZMR 2014, 2
ZMR 2014, 719
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 133/06

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen gesundheitsgefährdenden Zustands des Mietobjekts

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 3 U 154/11

DRsp Nr. 2014/4131

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen gesundheitsgefährdenden Zustands des Mietobjekts

Eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit i.S. von §§ 578 Abs. 2 S. 2, 569 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass von einem den Mietgebrauch beeinträchtigenden Stoff konkrete, d.h. naheliegende Gesundheitsgefahren für alle Benutzer der Räumlichkeiten oder jedenfalls Gruppen von ihnen ausgehen. Um dies nachweisen zu können, bedarf es regelmäßig der Vorlage entsprechender, die Belastung der Raumluft mit Umweltgiften bzw. Schimmelpilzsporen analysierender Sachverständigengutachten (hier: verneint).

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.11.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 1 O 133/06, teilweise abgeändert.

Das am 23.7.2008 verkündete Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 1 O 133/06, bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte dadurch verurteilt worden ist, an die Klägerin 15.118,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.694,44 € seit dem 4.3.2006, aus 2.430,98 € seit dem 6.4.2006, aus 3.030,98 € seit dem 5.5.2006, aus 2.147,54 € seit dem 7.6.2006, aus 2.907,49 € seit dem 6.7.2006 sowie aus 2.907,49 € seit dem 4.8.2006 zu zahlen.