Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.11.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.
Das am 23.7.2008 verkündete Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 1 O 133/06, bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte dadurch verurteilt worden ist, an die Klägerin 15.118,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.694,44 € seit dem 4.3.2006, aus 2.430,98 € seit dem 6.4.2006, aus 3.030,98 € seit dem 5.5.2006, aus 2.147,54 € seit dem 7.6.2006, aus 2.907,49 € seit dem 6.7.2006 sowie aus 2.907,49 € seit dem 4.8.2006 zu zahlen.
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