VGH Bayern - Beschluss vom 06.06.2016
3 CE 16.264
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 und S. 6; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 E 15.2311

Auswahl eines Bewerbers für den Dienstposten des Dienststellenleiters i.R.d. Stellenbesetzungsverfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 3 CE 16.264

DRsp Nr. 2016/12807

Auswahl eines Bewerbers für den Dienstposten des Dienststellenleiters i.R.d. Stellenbesetzungsverfahrens

Tenor

I.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Januar 2016 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 und S. 6; BGB § 133;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat das (erste) Stellenbesetzungsverfahren für den Dienstposten des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin des Marktamtes und der Landwirtschaftsbehörde abgebrochen und diesen Dienstposten erneut ausgeschrieben. Gegen ihre (zweite) Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts.