b) Ablauf des Verfahrens

Autor: Griebel

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Das Gericht prüft aufgrund der nach § 5 InsO bestehenden Amtsermittlungsverpflichtung bei Vorliegen eines zulässigen Antrags, ob einer der Eröffnungsgründe vorliegt. Bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann es vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21, 22 InsO anordnen, wozu insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, ggf. auch nur die Bestellung eines Sachverständigen nach § 21 Abs. 2 InsO gehört. Dessen Befugnisse werden in dem Bestellungsbeschluss festgelegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat u.a. das Vorliegen eines Eröffnungsgrunds sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Insolvenzmasse zu prüfen.

Ist bei einem bestehenden Eröffnungsgrund keine ausreichende Masse vorhanden, erfolgt, sofern kein Vorschuss durch einen Gläubiger geleistet wird, gem. § 26 InsO eine Abweisung mangels Masse. Bei einer Abweisung mangels Masse können die Gläubiger ihre bestehenden Forderungen gegen einen natürlichen Schuldner weiterhin im Wege der Vollstreckung geltend machen. Handelt es sich bei den Schuldnern um juristische Personen, ist eine Vollstreckung i.d.R. aussichtslos. Derartige Schuldner werden von Amts wegen gelöscht (§ 394 Abs. 1 FamFG).