b) Schriftformerfordernis und beA

Autor: Emmert

aa) Kündigung

168a

Soweit die Kündigung ein Wohnraummietverhältnis betrifft, ist gemäß § 568 Abs. 1 BGB zwingend die Schriftform nach § 126 BGB einzuhalten. Dies gilt auch im Prozess. Wird lediglich die vom Gericht beglaubigte Abschrift des die Kündigung enthaltenden Schriftsatzes übermittelt, ist die Schriftform nicht gewahrt.9)

Ist die kündigende Partei anwaltlich vertreten, muss die seit dem 01.01.2023 bestehende Verpflichtung des Anwalts zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) bei der Einreichung von Schriftsätzen an das Gericht auch im Hinblick auf eine im Schriftsatz auszusprechende Kündigung beachtet werden.

Im Hinblick auf den die Kündigung enthaltenden Schriftsatz selbst ist dies insoweit unproblematisch, als die ggf. nach § 568 BGB zu beachtende Schriftform gem. § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form des § 126a BGB ersetzt werden kann,10)

da sich aus § 568 BGB für die Schriftform der Kündigung - anders als z.B. aus § 766 Satz 2 BGB für die Bürgschaft - kein ausdrückliches Verbot der Ersetzung durch die elektronische Form ergibt.

Praxistipp:

Die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form bei einer Kündigung bedarf nicht der Zustimmung der anderen Vertragspartei.11)

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