b) Wirkungen einer Freigabe

Autor: Griebel

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Die Freigabe hat die Wirkung einer Vertragsübernahme, wobei allerdings die Zustimmung des insolventen Schuldners nicht erforderlich ist. Für die in der Zeit zwischen Verfahrenseröffnung und Freigabe entstandenen Mietforderungen haftet noch die Masse.7)

Allerdings wirkt die Freigabeerklärung nur für die Zukunft, weshalb bestehende Forderungen weiterhin gegen die Insolvenzmasse geltend zu machen sind. Eine Freigabe auch bereits bestehender Forderungen und Verbindlichkeiten ist nicht möglich.8)


7)

BGH, Urt. v. 09.02.2012 - IX ZR 75/11, NJW 2012, 1361 Rdn. 34.

8)

So aber LG Berlin, Urt. v. 16.07.1999 - 64 S 431/98, ZMR 2000, 25.