Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.412 Euro festgesetzt.
I. Der Kläger begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung von einem Laden zu einem Ladengeschäft für "Lotto-, Toto- Wettannahmen". Die Beklagte hat den Bauantrag mit Bescheid vom 3. September 2013 abgelehnt, weil das Vorhaben nicht ausreichend erschlossen sei und als Vergnügungsstätte nicht über die nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung erforderliche Anzahl an Stellplätzen verfüge. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. März 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
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