Anders als in den Fällen des Räumungsschutzes nach §§ 721, 794aZPO kann der Schuldner auf den Vollstreckungsschutz nach § 765aZPO im Voraus, insbesondere in Räumungsvergleichen nicht verzichten.1)
LG Aachen vom 13.02.1995 - 6 T 7/95, WuM 1996, 568.
1)
LG Aachen vom 13.02.1995 - 6 T 7/95, WuM 1996, 568.
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