Autor: Griebel |
Mängelansprüche bzw. (weitere) Instandsetzungsansprüche sind ausschließlich gegenüber dem Zwangsverwalter geltend zu machen.3)
Dem Zwangsverwalter obliegt die Verpflichtung zur Mangelbeseitigung auch dann, wenn der Mangel vor der Anordnung der Zwangsverwaltung entstanden war.4) Insoweit stehen dem Mieter - auch wenn der Mangel vor der Beschlagnahme bestanden hat - die Minderungs-, Schadensersatz- und Mängelbeseitigungsrechte im Wege der Ersatzmaßnahme gegen den Zwangsverwalter zu.5)
Allerdings haftet der Zwangsverwalter nur für Gewährleistungsrechte während der Zwangsverwaltung.6) Die Instandsetzungsverpflichtung geht nach Aufhebung der Zwangsverwaltung und Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren auf den Erwerber über, weshalb ein Vorschuss nur noch gegen den Erwerber geltend gemacht werden kann.7)
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