Autor: Griebel |
Damit eventuelle Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt sind, wurde § 112 InsO eingeführt. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass die wirtschaftliche Einheit im Besitz des Schuldners nicht zur Unzeit auseinandergerissen werden soll. Die Kündigungsbeschränkung des § 112 InsO ist in der Insolvenz des Mieters geeignet und nötig, um eine günstige, gerechte und ausgewogene Abwicklung dieser Insolvenz zu verwirklichen, zumal der (vorläufige) Verwalter regelmäßig einen gewissen Prüfungszeitraum für die Abschätzung des weiteren Verfahrens benötigt und ausreichende finanzielle Mittel zur Begleichung von Rückständen zumeist nicht vorhanden sind.1) Nur so lässt sich die Gesamtabwicklung überhaupt sicherstellen.
Nach § 112 InsO kann der Vermieter ein Mietverhältnis, das der Schuldner als Mieter eingegangen ist, nach einem Insolvenzeröffnungsantrag nicht wegen Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners kündigen (weshalb solche Klauseln in Mietverträgen zwar üblich, aber unwirksam sind, § 119 InsO).2)
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