bb) Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

Autor: Griebel

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Nachdem die Möglichkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses nach § 555e BGB, der hinsichtlich der Geschäftsraummiete über § 578 Abs. 2 BGB Anwendung findet (sofern nicht im Mietvertrag ausgeschlossen), ohne Schadensersatzverpflichtung besteht, ist auch der Verwalter zur Zustimmung verpflichtet, auch wenn die Masse ggf. später eine höhere Miete zu bezahlen hat. Ein Recht des Verwalters, die Modernisierung aus Masseschutzgesichtspunkten zurückzuweisen, existiert nicht.2)

Dies wäre im Hinblick auf die gesetzgeberischen Ziele der Modernisierung auch kaum verständlich.

Ebenso sind Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB zu dulden.

Als problematisch erweisen sich diejenigen Fälle, in denen ein Mangel der Mietsache vorliegt, der Insolvenzverwalter die Miete mindert, aber eine Mängelbeseitigung durch den Vermieter aus Masseschutzgründen nicht gewollt ist, da die Nutzung der Mietsache trotz der Einschränkung noch sinnvoll ist. Dem Vermieter soll das Mängelbeseitigungsrecht jedenfalls dann nicht genommen werden, sofern eine Substanzbeeinträchtigung, eine Verschlimmerung oder ein Wertverlust droht.3)