bb) Durchführung der Kündigung

Autor: Griebel

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Nach § 7 ZwVwV ist der Zwangsverwalter gehalten, die Rechtsverfolgung seiner Ansprüche im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zeitnah einzuleiten, weshalb auch eine fristlose Kündigung in sein Ermessen gestellt ist. Er sollte allerdings den Konsens mit dem betreibenden Gläubiger suchen. So kann er beispielsweise auf eine sofortige Kündigung verzichten, wenn sich diese als derzeit wirtschaftlich aussichtslos erweist, z.B., weil die Räumungskosten zu hoch sind oder ohnehin kein neuer Mieter in Aussicht ist. Eine Kündigung ausschließlich durch den Zwangsverwalter ist nicht möglich, sofern mehrere Grundstücke im Rahmen einer einheitlichen Vertragsurkunde vermietet worden sind, die Zwangsverwaltung aber lediglich für ein Grundstück angeordnet worden ist.3)


3)

OLG Hamm, Urt. v. 01.02.2011 - 7 U 27/10, NZM 2011, 709.