Autor: Griebel |
Massegläubiger können den Ausgleich ihrer Forderungen im eröffneten Verfahren im Grundsatz sofort verlangen.1)
Nach § 53 InsO besteht deshalb ein Vorwegbefriedigungsrecht gegen die Insolvenzmasse, weshalb die Massegläubiger von der Teilnahme am insolvenzrechtlichen Anmeldungs- und Verteilungsverfahren freigestellt sind.2)
Die Massegläubiger können daher ihre Rechte unabhängig vom Insolvenzverfahren gegen den Verwalter verfolgen.3)
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2) | Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 53 Rdn. 20 (03/2022). |
3) | BGH, Urt. v. 30.05.1958 - |
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