bb) Keine Teilnahme am Insolvenzverfahren

Autor: Griebel

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Massegläubiger können den Ausgleich ihrer Forderungen im eröffneten Verfahren im Grundsatz sofort verlangen.1)

Nach § 53 InsO besteht deshalb ein Vorwegbefriedigungsrecht gegen die Insolvenzmasse, weshalb die Massegläubiger von der Teilnahme am insolvenzrechtlichen Anmeldungs- und Verteilungsverfahren freigestellt sind.2)

Die Massegläubiger können daher ihre Rechte unabhängig vom Insolvenzverfahren gegen den Verwalter verfolgen.3)


1)

Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 53 Rdn. 16 (03/2022).

2)

Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 53 Rdn. 20 (03/2022).

3)

BGH, Urt. v. 30.05.1958 - V ZR 295/56, BGHZ 27, 360.