Während § 19KO noch eine Kündigungsmöglichkeit durch den Vermieter vorgesehen hatte, ist dieses Recht in der Insolvenzordnung nun nicht mehr vorgesehen, um dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit einzuräumen, unter Benutzung der angemieteten Räumlichkeiten ggf. den Betrieb fortzuführen (Sanierungsgedanke des Gesetzgebers).
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