Autor: Griebel |
(1) Schaden tritt nach Verfahrenseröffnung ein und ist auch vom Verwalter zu vertreten
Hat der Verwalter nach Eröffnung des Verfahrens einen nachträglichen Sachmangel zu vertreten, ist der aus § 536a Abs. 1 BGB resultierende Schadensersatzanspruch eine Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wobei dies dann auch für Mangelfolgeschäden gilt.2)
(2) Schaden tritt vor Verfahrenseröffnung ein und ist vom Schuldner zu vertreten
In diesem Fall ist der Mieter nach § 108 Abs. 3 InsO einfacher Insolvenzgläubiger.3)
2) | Vgl. u.a. MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 72; sowie BGH, Urt. v. 12.03.1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206. |
3) | Hörndler in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 20 Rdn. 95. |
(1) Verzug durch den Verwalter
Sofern der Verwalter mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät, liegt eine Masseverbindlichkeit vor.
(2) Verzug durch den Schuldner
Ob es sich auch dann um eine Masseverbindlichkeit handelt, wenn zunächst der Schuldner in Verzug geraten ist, der Verzug aber auch nach Eröffnung fortdauert,4) erscheint zweifelhaft.
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