bb) Sparkonto/Sparbuch

Autor: Griebel

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Das Sparkonto, auf das häufig eingezahlt wird, muss auch als Treuhandkonto bezeichnet werden (Sperrvermerk für Vermieter). Wurde dies versäumt, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob die Guthabenforderung dem Vermögen des Vermieters oder des Mieters zuzurechnen ist.14)

Sofern das Konto auf den Namen des Mieters lauten sollte, kann in der Übergabe des Sparbuchs eine Sicherungsübertragung der Forderung an den Vermieter liegen, die den Mieter zur Absonderung nach §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO berechtigt.15)


14)

BGH, Urt. v. 02.05.1984 - VIII ZR 344/82, NJW 1984, 1749.

15)

MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 112a.