Autor: Griebel |
Eine eingezahlte Kaution ist massezugehörig. Auch bei der Wohnraummiete wird sie nicht Sondervermögen des Schuldners.
Solange das Sicherungsbedürfnis des Vermieters besteht, ist der Vermieter auch nicht zur Herausgabe verpflichtet oder hat eine Verrechnung mit ausstehenden Mietforderungen hinzunehmen.2)
2) | Grote, NZI 2000, |
Auch kann der Vermieter gegenüber dem Insolvenzverwalter die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Mietverhältnis erklären, sofern die Voraussetzungen der §§ 94, 95 InsO gegeben sind.3)
(1) Vor Verfahrenseröffnung beendetes Mietverhältnis und bereits entstandene Ansprüche
Vor Verfahrenseröffnung bestehende Ansprüche können nach § 94 InsO unproblematisch aufgerechnet werden, da der Kautionsrückzahlungsanspruch bereits durch die Beendigung des Mietverhältnisses entstanden, lediglich noch nicht fällig war.4)
(2) Vor Verfahrenseröffnung beendetes Mietverhältnis und danach entstehende Forderungen
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|