BGH - Beschluss vom 04.07.2017
VIII ZR 127/17
Normen:
ZPO § 544 Abs. 5 S. 2; ZPO § 719 Abs. 2; BGB § 546;
Vorinstanzen:
AG München, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 452 C 23314/15
LG München I, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 22108/16

Beantragung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier: Zwangsräumung); Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil durch das Revisionsgericht; Räumungs- und Herausgabeanspruch einer Mietwohnung wegen wirksamer Kündigung des Mietvertrags

BGH, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 127/17

DRsp Nr. 2017/10909

Beantragung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier: Zwangsräumung); Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil durch das Revisionsgericht; Räumungs- und Herausgabeanspruch einer Mietwohnung wegen wirksamer Kündigung des Mietvertrags

Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung findet, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

Tenor

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Dezember 2016 - 452 C 23314/15 - und aus dem Beschluss des Landgerichts München I vom 4. Mai 2017 - 14 S 22108/16 - über den 4. Juli 2017 hinaus wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 5 S. 2; ZPO § 719 Abs. 2; BGB § 546;

Gründe

I.