BGH - Beschluss vom 01.03.2018
IX ZB 95/15
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 S. 2; ZPO § 850i Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 701
NJW-RR 2018, 625
NZI 2018, 326
NZM 2018, 867
ZIP 2018, 737
ZInsO 2018, 866
ZVI 2018, 290
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 229/14
LG Frankfurt/Oder, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 264/15

Beantragung von Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte im Insolvenzverfahren durch den Schuldner bei Bestreitung des Lebensunterhalts aus erwirtschafteten Mieteinkünften; Abführung der Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger

BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen IX ZB 95/15

DRsp Nr. 2018/4111

Beantragung von Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte im Insolvenzverfahren durch den Schuldner bei Bestreitung des Lebensunterhalts aus erwirtschafteten Mieteinkünften; Abführung der Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger

ZPO § 850i Abs. 1 Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten bestellt hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. November 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1 S. 2; ZPO § 850i Abs. 1;

Gründe

I.