OLG Bremen - Urteil vom 05.04.2007
2 U 7/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 314 Abs. 3 ; BGB § 543 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3a ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3b ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2007, 429
ZMR 2007, 688
Vorinstanzen:
LG Bremen - 1 O 1317/06 (c) - 20.12.2006,

Beeinträchtigung der Kündigung aus wichtigem Grund bei auf Lebenszeit geschlossenen Mietverhältnissen

OLG Bremen, Urteil vom 05.04.2007 - Aktenzeichen 2 U 7/07

DRsp Nr. 2007/22343

Beeinträchtigung der Kündigung aus wichtigem Grund bei auf Lebenszeit geschlossenen Mietverhältnissen

»1. Schließen die Parteien in beiderseitiger Anwesenheit von Rechtsanwälten einen gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem es u.a. heißt: "Auf Lebzeiten des Beklagten verzichtet der Kläger auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages", so ist der Kläger auch dann nicht an einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzuges des Beklagten gehindert, wenn der Beklagte als Gegenleistung für den vom Kläger ausgesprochenen Verzicht seinerseits bestimmte Vermögensgegenstände endgültig aufgegeben hat. 2. Die streitige Frage, ob die in § 314 Abs. 3 BGB enthaltene Regelung, dass nämlich die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nur innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen werden kann, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzug des Mieters anzuwenden ist, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 314 Abs. 3 ; BGB § 543 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3a ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Räumung eines vom Beklagten als Wohn- und Geschäftsraum genutzten Grundstücks, dessen Herausgabe der Kläger vom Beklagten verlangt.