LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2016
6 Sa 337/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; GmbHG § 35 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 49/15

Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Berufung zum GmbH-GeschäftsführerUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zum übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 337/15

DRsp Nr. 2016/13527

Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Berufung zum GmbH-Geschäftsführer Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zum übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses

1. Der Bestellung eines Arbeitnehmers zum GmbH-Geschäftsführer liegt eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführer-Dienstvertrag einzuordnen ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird. Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein „ruhendes“ Arbeitsverhältnis fortbestehen, das nach der Abberufung als Geschäftsführer gegebenenfalls wieder auflebt.