LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.03.2017
L 18 R 852/16
Normen:
SGB X § 31; BGB § 133; BGB § 157; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 43/16

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungBauingenieurBindungswirkung eines VerwaltungsaktsAuslegung der alten Formbescheide der früheren BfA

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen L 18 R 852/16

DRsp Nr. 2017/10820

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Bauingenieur Bindungswirkung eines Verwaltungsakts Auslegung der alten Formbescheide der früheren BfA

1. Die in § 77 SGG geregelte Bindungswirkung eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach den in seinen Verfügungssätzen getroffenen Regelungen. 2. Maßstab für die Inhaltsbestimmung dieser Regelungen ist - wie generell bei Willenserklärungen - die Auslegung der sprachlichen Äußerungen nach dem "Empfängerhorizont" eines verständigen (objektiven) Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen (oder mutmaßlichen) Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. 3. Zur Erforschung dieses Willens sind die Begründung der Entscheidung (sofern vorhanden), aber auch sonstige Umstände heranzuziehen, die erkennbar in Zusammenhang mit der getroffenen Regelung stehen. Will die Behörde die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes durch Zusätze einschränken, müssen diese inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein.