BGH - Urteil vom 16.03.2000
VII ZR 324/99
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, § 425 ;
Fundstellen:
BGHZ 144, 86
BauR 2000.,1053
DB 2000, 2519
MDR 2000, 825
NJW 2000, 1940
NJW-RR 2000, 1187
NZBau 2000, 463
WM 2000, 1302
ZfBR 2000, 333
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Beginn der Verjährung bei Bauleistungen für die Praxis eines Heilpraktikers

BGH, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen VII ZR 324/99

DRsp Nr. 2000/3642

Beginn der Verjährung bei Bauleistungen für die Praxis eines Heilpraktikers

»1. Leistungen eines Bauhandwerkers für die Praxis eines Heilpraktikers sind für einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbracht. Ansprüche wegen dieser Leistungen verjähren deshalb gemäß § 196 Abs. 2 BGB in vier Jahren. Das gilt auch dann, wenn die Leistungen gleichzeitig für das private Wohnhaus des Heilpraktikers erbracht worden sind. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welche Nutzung überwiegt (abweichend von Senatsurteil vom 4. April 1966 - VII ZR 67/64 = Schäfer-Finnern, Z 2.331 - Bl. 43 f.). 2. Haften mehrere Schuldner wegen der gemeinsamen Beauftragung eines Bauhandwerkers als Gesamtschuldner, gilt § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BGB grundsätzlich nur für denjenigen Schuldner, der das Gewerbe betreibt.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, § 425 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagten Eheleute als Gesamtschuldner auf Zahlung restlichen Werklohns für die Ausführung der Kellerisolierung und der Außenanlagen eines Wohn- und Praxisgebäudes in Anspruch.