BGH - Urteil vom 18.01.2000
VI ZR 375/98
Normen:
BGB § 852 ;
Fundstellen:
BB 2000, 744
BauR 2000, 904
DAR 2000, 215
DB 2000, 873
MDR 2000, 582
NJW 2000, 953
VersR 1999, 503
VersR 2000, 503
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB

BGH, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen VI ZR 375/98

DRsp Nr. 2000/1029

Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB

»a) Der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erforderlichen positiven Kenntnis des Geschädigten vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers bedarf es nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte. b) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person des Schädigers zu entfalten.«

Normenkette:

BGB § 852 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verstopfung eines Abwasserrohrs auf Schadensersatz in Anspruch.