BGH - Urteil vom 14.10.2003
VI ZR 379/02
Normen:
BGB § 852 (a.F.) ; SGB X § 116 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen sexuellen Mißbrauchs bei gesetzlichem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialversicherung

BGH, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen VI ZR 379/02

DRsp Nr. 2003/14646

Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen sexuellen Mißbrauchs bei gesetzlichem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialversicherung

»Ist ein Schädiger mehrerer Taten (hier: sexueller Mißbrauch) verdächtig, steht es der für den Beginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen positiven Kenntnis des Sozialversicherungsträgers (§ 116 SGB X) grundsätzlich nicht gleich, wenn dieser die Beschuldigungen kennt und weiß, daß ein Strafurteil ergangen und Revision eingelegt worden ist, er sich aber nicht danach erkundigt, wer Revision eingelegt hat.«

Normenkette:

BGB § 852 (a.F.) ; SGB X § 116 ;

Tatbestand: