OLG Brandenburg - Urteil vom 19.06.2018
3 U 72/17
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1; BGB § 548 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2018, 325
ZMR 2019, 18
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 260/13

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters bei grundloser Verweigerung der Inbesitznahme der Mieträume

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 3 U 72/17

DRsp Nr. 2018/9038

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters bei grundloser Verweigerung der Inbesitznahme der Mieträume

Bereits der Annahmeverzug mit der Rücknahme der Mietsache löst den Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB aus.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.05.2017, Az. 4 O 260/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Der Berufungsstreitwert beträgt 95.712 €.

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 S. 1; BGB § 548 Abs. 1;

Gründe:

I.