OLG Hamm - Urteil vom 01.09.2023
30 U 195/22
Normen:
BGB § 546; BGB § 548 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1444
MietRB 2023, 325
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 369/21

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des VermietersBegriff des Zurückerhaltens der Mietsache im Sinne von § 548 Abs. 1 S. 2 BGBAuslösung des Laufs der Verjährung durch Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten des Vermieters vor Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023 - Aktenzeichen 30 U 195/22

DRsp Nr. 2023/12259

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters Begriff des Zurückerhaltens der Mietsache im Sinne von § 548 Abs. 1 S. 2 BGB Auslösung des Laufs der Verjährung durch Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten des Vermieters vor Beendigung des Mietverhältnisses

Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten zurück und behält der Vermieter diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist (in Abgrenzung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2011 - VIII ZR 8/11 -, NJW 2012, 144).

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 28.06.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen - 1 O 369/21 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 10.516,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.544,37 € seit dem 04.02.2021, 04.03.2021, 06.04.2021 und 05.05.2021 sowie aus 339,25 € seit dem 04.06.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers und die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.