BGH - Urteil vom 12.07.2023
VIII ZR 125/22
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 556g Abs. 1 S. 3; BGB § 556g Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 263/20
LG Berlin, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 305/21

Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch eines Mieters mit seinem Auskunftsverlangen; Durchsetzung von Ansprüchen eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse

BGH, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 125/22

DRsp Nr. 2023/10622

Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch eines Mieters mit seinem Auskunftsverlangen; Durchsetzung von Ansprüchen eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse

Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 3. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich des Auskunftsverlangens der Klägerin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 18. November 2021 teilweise abgeändert und die auf Erteilung von Auskunft gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %, von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 556g Abs. 1 S. 3; BGB § 556g Abs. 3;

Tatbestand