BGH - Urteil vom 12.07.2023
VIII ZR 375/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 556g Abs. 1 S. 3; BGB § 556g Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 213/20
LG Berlin, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 64/21

Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch eines Mieters mit seinem Auskunftsverlangen; Durchsetzung von Ansprüchen eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse

BGH, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 375/21

DRsp Nr. 2023/10623

Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch eines Mieters mit seinem Auskunftsverlangen; Durchsetzung von Ansprüchen eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse

Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 65 - vom 2. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 556g Abs. 1 S. 3; BGB § 556g Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, macht aus abgetretenem Recht Ansprüche der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 geltend.