BGH - Urteil vom 12.07.2023
VIII ZR 8/22
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 556g Abs. 1 S. 3; BGB § 556g Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2023, 1168
ZMR 2023, 862
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 234/20
LG Berlin, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 75/21

Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch eines Mieters mit seinem Auskunftsverlangen; Durchsetzung von Ansprüchen eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse

BGH, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 8/22

DRsp Nr. 2023/10624

Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch eines Mieters mit seinem Auskunftsverlangen; Durchsetzung von Ansprüchen eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse

Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 7. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich des Auskunftsverlangens der Klägerin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 556g Abs. 1 S. 3; BGB § 556g Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, macht aus abgetretenem Recht Ansprüche der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 geltend.