I.
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine für den Kläger günstigere Entscheidung. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger und der Drittwiderbeklagten der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gegen den Beklagten zusteht oder nicht. Denn die Klageforderung ist jedenfalls verjährt:
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