BGH, Urteil vom 17.02.1971 - Aktenzeichen VII ZR 4/70
DRsp Nr. 1996/15012
Begriff der Entstehung des Anspruchs
Unter der für den Verjährungsbeginn maßgebenden »Entstehung des Anspruchs« i.S. von § 198BGB ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu welchem der Anspruch erstmalig geltendgemacht und notfalls im Klageweg durchgesetzt werden kann. Die somit entscheidende Fälligkeit kann für vertragliche Ansprüche auf einen nach dem Vertragsschluß liegenden Zeitpunkt, der auf eine bestimmte Frist folgt oder von einem zeitlich unbestimmten, der Parteidisposition unterliegenden Ereignis abhängt, hinausgeschoben werden.Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist für die Entstehung der Kaufpreisforderung (§ 198BGB) der Zeitpunkt des Kaufabschlusses maßgebend. Eine abweichende, nämlich hinausgeschobene Fälligkeit kann sich etwa aus der Abrede »Zahlung gegen Dokumente« ergeben.