BFH - Urteil vom 05.02.1992
I R 9/90
Normen:
EStDV § 68b; EStG § 34c Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1127
BFHE 167, 109
BStBl II 1992, 607
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Begriff der Festsetzung der ausländischen Steuer (§ 34c Abs. 1 EStG)

BFH, Urteil vom 05.02.1992 - Aktenzeichen I R 9/90

DRsp Nr. 1996/11366

Begriff der "Festsetzung" der ausländischen Steuer (§ 34c Abs. 1 EStG)

»Es fehlt nicht an einer "Festsetzung" der ausländischen Steuer i.S. des § 34c Abs. 1 EStG, wenn die Steuer nicht von einer Behörde des ausländischen Staates durch Steuerbescheid festgesetzt, sondern lediglich durch einen privaten Arbeitgeber oder Unternehmer angemeldet wird. Eine Anrechnung dieser Steuer kann in einem solchen Fall nicht von der Vorlage eines ausländischen Steuerbescheides abhängig gemacht werden. Ein ausreichender Nachweis kann vielmehr eine hinreichend klare Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Steuerpflichtigen abgeführten Steuer sein.«

Normenkette:

EStDV § 68b; EStG § 34c Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Der im Streitjahr 1982 unbeschränkt steuerpflichtige Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in der Zeit vom 4. November bis 31. Dezember 1982 als Seemann auf einem Schiff tätig, das im internationalen Seeverkehr unter der Flagge Kameruns fuhr. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war die schweizerische S-S. A. der Arbeitgeber des Klägers. Der Kläger verdiente 10.279 DM "brutto für netto". In der Schweiz zahlte er keine Steuern.