Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen Anspruch, darin einzuwilligen, dass die Klägerin ... aus dem Mietverhältnis hinsichtlich der Wohnugung ..., erstes Obergeschoss, ausscheidet, und Frau ..., ... in den Mietvertrag an deren Stelle mit allen Rechten und Pflichten eintritt.
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