LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2017
5 Sa 292/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1156/16

Begriff der zurückgelegten Dienstjahre in einer Pensionszusage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 292/17

DRsp Nr. 2018/2277

Begriff der zurückgelegten Dienstjahre in einer Pensionszusage

Der Begriff der „zurückgelegten Dienstjahre“ in einer Pensionszusage umfasst auch Zeiten, in denen der Arbeitnehmer wegen Berufsunfähigkeit eine Arbeitsleistung nicht erbracht und vom Arbeitgeber eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. März 2017, Az. 1 Ca 1156/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 1950 geborene Kläger war zuletzt bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Der Anstellungsvertrag vom 11.08.2005, der in der linken Textspalte in deutscher Sprache und in der rechten Textspalte in englischer Sprache abgefasst ist, enthält - auszugsweise - folgende Regelungen:

"§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses

Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Angestellten beginnt am 11. August 2005 und ersetzt alle früheren Rechtsverhältnisse der Parteien. ...

...

§ 5 Vergütung, Nebenleistungen

...

(3) Die Pensionszusage ist in Anlage 1 beschrieben.

...

§ 11 Schlussbestimmungen

...

1. 2. 1. 2. 3.