OLG Koblenz - Urteil vom 15.02.2012
5 U 1159/11
Normen:
BGB § 145; BGB § 151; BGB § 154; BGB § 181; BGB § 535; BGB § 542; BGB § 543; BGB § 580a; BGB § 581;
Fundstellen:
MietRB 2012, 101
Info M 2012, 168
NJW-RR 2012, 1228-1229
IWR 2012, 67
NZM 2012, 865
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 238/10

Begründung eines neuen Mietvertrags durch Nutzungsfortsetzung nach fristloser Kündigung

OLG Koblenz, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 5 U 1159/11

DRsp Nr. 2015/21254

Begründung eines neuen Mietvertrags durch Nutzungsfortsetzung nach fristloser Kündigung

(Nutzungsfortsetzung nach fristloser Kündigung begründet keinen neuen Mietvertrag) 1. Ist das Mietverhältnis durch eine Kündigung wirksam beendet worden, kann der alte Vertrag nicht dadurch wieder aufleben, dass die Kündigung vom Vermieter zurückgenommen wird.2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in einem derartigen Fall ein neues Mietverhältnis zustande kommt, wenn der Vermieter erklärt, er setze die fristlose Kündigung bis auf Weiteres aus (Abgrenzung zu BGHZ 139, 123).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31.08.2011 teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 145; BGB § 151; BGB § 154; BGB § 181; BGB § 535; BGB § 542; BGB § 543; BGB § 580a; BGB § 581;

Gründe

I.