BFH - Urteil vom 26.03.1992
IV R 34/91
Normen:
EStG § 3 Nr. 26 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1480
BFHE 165, 513
BFHE 167, 513
BStBl II 1993, 20
NJW 1992, 2376
Vorinstanzen:
FG Münster,

Begünstigung von nebenberuflich erteiltem Unterricht (§ 3 Nr. 26 EStG)

BFH, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen IV R 34/91

DRsp Nr. 1996/11448

Begünstigung von nebenberuflich erteiltem Unterricht (§ 3 Nr. 26 EStG)

»Der nebenberuflich erteilte Unterricht, den ein Krankenhausarzt an einer dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule erteilt, ist auch dann nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, wenn er sich auf den Kreis der Pflegeschüler dieses Krankenhauses beschränkt.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Arzt in einem als gemeinnützig anerkannten Krankenhaus tätig. Im Streitjahr 1989 unterrichtete er die Pflegeschüler der dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule. Die dafür erhaltene Vergütung von 1.597 DM erfaßte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bei der Einkommensteuerveranlagung in voller Höhe bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der Begründung statt, die Aufwandsentschädigung sei steuerfrei, weil der Kläger zu gemeinnützigen Zwecken tätig geworden sei; angesichts der Bedeutung eines funktionierenden Krankenhauswesens und der Ausbildung des entsprechenden Pflegepersonals sei der Nutzen des Unterrichts für die Allgemeinheit evident.