BGH - Beschluß vom 26.03.2003
VIII ZB 104/02
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1530
FamRZ 2003, 1379
NZM 2003, 613
Vorinstanzen:
LG Bochum,
AG Bochum,

Beiordnung von Rechtsbeiständen oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe

BGH, Beschluß vom 26.03.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 104/02

DRsp Nr. 2003/8574

Beiordnung von Rechtsbeiständen oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe

»Im Wege der Prozeßkostenhilfe dürfen - außer Rechtsanwälten - nur solche Rechtsbeistände und Prozeßagenten beigeordnet werden, die nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind (vgl. § 25 EGZPO). Eine Beiordnung anderer Rechtsbeistände oder Prozeßagenten scheidet aus.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wird von den Klägern vor dem Amtsgericht Bochum auf Zahlung rückständiger Nebenkosten in Höhe von 888,83 EURO für eine gemietete Wohnung in Anspruch genommen. Auf seinen Antrag hin hat ihm das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe bewilligt, jedoch die ebenfalls beantragte Beiordnung des vom Mieterverein Bochum gestellten Prozeßagenten P. abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Bochum zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel der Beiordnung des Prozeßagenten weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575, 576 ZPO). In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Beiordnung des Prozeßagenten zur Vertretung in dem amtsgerichtlichen Verfahren abgelehnt.