I. Der Antragsteller wird von den Klägern vor dem Amtsgericht Bochum auf Zahlung rückständiger Nebenkosten in Höhe von 888,83 EURO für eine gemietete Wohnung in Anspruch genommen. Auf seinen Antrag hin hat ihm das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe bewilligt, jedoch die ebenfalls beantragte Beiordnung des vom Mieterverein Bochum gestellten Prozeßagenten P. abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Bochum zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel der Beiordnung des Prozeßagenten weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575, 576 ZPO). In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Beiordnung des Prozeßagenten zur Vertretung in dem amtsgerichtlichen Verfahren abgelehnt.
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