AG Aachen, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 100 C 278/15
LG Aachen, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 290/15
Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung eines auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteten Klageantrags; Ausrichtung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen Interesses der Partei nach den Kosten eines Ersatzschlüssels; Zulässigkeit einer Fristsetzung bei Herausgabeansprüchen; Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines zugleich gestellten Antrags auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflösenden Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs
BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen V ZB 63/16
DRsp Nr. 2017/16774
Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung eines auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteten Klageantrags; Ausrichtung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen Interesses der Partei nach den Kosten eines Ersatzschlüssels; Zulässigkeit einer Fristsetzung bei Herausgabeansprüchen; Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines zugleich gestellten Antrags auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflösenden Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse der Partei, deren auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteter Klageantrag abgewiesen worden ist, richtet sich in aller Regel nach den Kosten eines Ersatzschlüssels und nicht nach den Kosten einer Erneuerung der gesamten Schließanlage.§ 510bZPO findet nur Anwendung auf Anträge, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind. Bei Herausgabeansprüchen richtet sich die Zulässigkeit einer Fristsetzung nach § 255ZPO; ein zugleich gestellter Antrag auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflösenden Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs ist - anders als in dem Verfahren nach § 510bZPO - nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 259ZPO zulässig.GKG § 45 Abs. 1 Satz 3
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