BGH - Beschluss vom 28.09.2017
V ZB 63/16
Normen:
ZPO § 6; ZPO § 255; § 259; ZPO § 510b; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
MDR 2018, 109
MDR 2018, 327
MietRB 2018, 42
NJW-RR 2018, 331
NZM 2018, 175
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 100 C 278/15
LG Aachen, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 290/15

Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung eines auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteten Klageantrags; Ausrichtung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen Interesses der Partei nach den Kosten eines Ersatzschlüssels; Zulässigkeit einer Fristsetzung bei Herausgabeansprüchen; Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines zugleich gestellten Antrags auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflösenden Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs

BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen V ZB 63/16

DRsp Nr. 2017/16774

Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung eines auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteten Klageantrags; Ausrichtung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen Interesses der Partei nach den Kosten eines Ersatzschlüssels; Zulässigkeit einer Fristsetzung bei Herausgabeansprüchen; Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines zugleich gestellten Antrags auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflösenden Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse der Partei, deren auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteter Klageantrag abgewiesen worden ist, richtet sich in aller Regel nach den Kosten eines Ersatzschlüssels und nicht nach den Kosten einer Erneuerung der gesamten Schließanlage. § 510b ZPO findet nur Anwendung auf Anträge, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind. Bei Herausgabeansprüchen richtet sich die Zulässigkeit einer Fristsetzung nach § 255 ZPO; ein zugleich gestellter Antrag auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflösenden Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs ist - anders als in dem Verfahren nach § 510b ZPO - nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 259 ZPO zulässig. GKG § 45 Abs. 1 Satz 3