BFH - Urteil vom 25.04.2023
II R 19/20
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4; BGB § 133, § 157;
Fundstellen:
BB 2023, 2469
BFH/NV 2023, 1365
DB 2023, 2225
DB 2023, 2598
DStRE 2023, 1200
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2191/15

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine GesellschaftBerücksichtigung von Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft

BFH, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen II R 19/20

DRsp Nr. 2023/11631

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft Berücksichtigung von Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft

1. Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes auch Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den Grundstücksveräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft zu veranlassen.2. Es liegt grunderwerbsteuerrechtlich keine Doppelbesteuerung vor, da es sich bei dem Grundstücks- und Anteilserwerb um verschiedene Erwerbsvorgänge handelt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.06.2020 - 5 K 2191/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4; BGB § 133, § 157;

Gründe

I.