BGH - Urteil vom 10.07.2003
IX ZR 5/00
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 656
BGHReport 2003, 1263
BRAK-Mitt 2003, 222
MDR 2003, 1230
NZM 2003, 867
VersR 2003, 1575
WM 2004, 436
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Beratungspflichten des Rechtsanwalts bis zur Entscheidung über die Durchführung der Berufung gegen ein Räumungsurteil

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen IX ZR 5/00

DRsp Nr. 2003/10770

Beratungspflichten des Rechtsanwalts bis zur Entscheidung über die Durchführung der Berufung gegen ein Räumungsurteil

»Zu den Pflichten eines Anwalts, der von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Räumungsurteil abrät.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch. Das Mandat betraf die Verteidigung gegen ein Räumungsbegehren der A. ... GmbH (fortan: A.), von der die Klägerin in einer Markthalle Gewerbeflächen zum Betrieb eines Käse- und eines Geflügelstandes gemietet hatte. Nachdem die Räumungsklage wegen des Käsestandes in erster Instanz erfolgreich gewesen war, veranlaßte die Klägerin die Beklagte, bei dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung zu beauftragen. Die Berufung wurde eingelegt und führte zur Klagabweisung. Die Klägerin hatte jedoch zwischenzeitlich die Gewerbeflächen geräumt, das Inventar verkauft und mit der A. Einvernehmen über einen Nachmieter erzielt.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Käsestand nur geräumt und das Inventar verkauft, weil die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil gedroht und die Beklagte ihr geraten habe, den Stand freiwillig zu räumen, um weitere Vollstreckungskosten zu vermeiden.