LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2014
2 Sa 239/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1629/13

Berechnung der Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung aufgrund einer Vereinbarung über die Zahlung von Abfindungen im Falle betriebsbedingter Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 239/14

DRsp Nr. 2015/3719

Berechnung der Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung aufgrund einer "Vereinbarung über die Zahlung von Abfindungen im Falle betriebsbedingter Kündigungen"

Richtet sich die Höhe einer Abfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nach dem Einkommen des letzten Monats vor Ausspruch der Kündigung, so ist als Brutto-Monatsentgelt das Grundgehalt zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie weiterer variabler, aber regelmäßig gezahlter Gehaltsbestandteile heranzuziehen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.02.2014 - 2 Ca 1629/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Abfindung aus dem im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich der Parteien.