LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2017
12 Sa 768/16
Normen:
BetrAVG § 1b; BetrAVG § 26; BetrAVG § 30f; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; ZPO § 256; ZPO § 257;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 310
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 663/16

Berechnung der für die gesetzliche Unverfallbarkeit maßgeblichen ZusagedauerBerücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 768/16

DRsp Nr. 2017/2797

Berechnung der für die gesetzliche Unverfallbarkeit maßgeblichen Zusagedauer Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber

1. Die für die gesetzliche Unverfallbarkeit maßgebliche Zusagedauer beginnt nicht vor der Betriebszugehörigkeit (BAG 21.01.2003 - 3 AZR 121/02, AP Nr. 1 zu § 1b BetrAVG). Anwendungsfall betreffend einen stellvertretenden Chefredakteur, der von einem anderen Verlag abgeworben wird und den Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber, der ihm eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente zusagt und der in der Zukunft beginnen soll, noch während der Tätigkeit für den anderen Verlag unterzeichnet.2. Einzelfall zur Frage der vertraglichen Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage (hier verneint).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.06.2016 - 4 Ca 663/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1b; BetrAVG § 26; BetrAVG § 30f; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; ZPO § 256; ZPO § 257;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente zu zahlen.