FG Hamburg - Urteil vom 23.03.2017
3 K 287/14
Normen:
FGO § 100 Abs. 1; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BewG § 94 Abs. 3 S. 3 Hs. 1; BGB § 95; BGB § 546;
Fundstellen:
EFG 2017, 1064

Berücksichtigung von Abschlägen wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung beim Einheitswert für das Betriebsgebäude auf einem gemieteten Grundstück; Mietvertragliche Vereinbarung einer mieterseits unabdingbaren Abbruchverpflichtung nach Vertragsende; Tatrichterliche Beurteilung der Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs eines Gebäudes trotz Abbruchverpflichtung

FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 3 K 287/14

DRsp Nr. 2017/7469

Berücksichtigung von Abschlägen wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung beim Einheitswert für das Betriebsgebäude auf einem gemieteten Grundstück; Mietvertragliche Vereinbarung einer mieterseits unabdingbaren Abbruchverpflichtung nach Vertragsende; Tatrichterliche Beurteilung der Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs eines Gebäudes trotz Abbruchverpflichtung

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BewG § 94 Abs. 3 S. 3 Hs. 1; BGB § 95; BGB § 546;

Tatbestand

Beim Einheitswert für die Betriebsgebäude der Klägerin auf dem gemieteten Grundstück ist streitig, ob Abschläge wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung zu berücksichtigen sind (§ 94 Abs. 3 Satz 3 HS 1 BewG) oder aber vorauszusehen ist, dass die Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden (§ 94 Abs. 3 Satz 3 HS 2 BewG).

I. Mietgrundstück und Mieter-Gebäude

Auf dem gemieteten Grundstück betätigt die Klägerin sich in der industriellen Produktion von Lebensmitteln. Das vermietete Grundstück befindet sich im Hafengebiet, jedoch außerhalb des mit Wirkung ab 2013 aufgehobenen Freihafens. Verwaltet wurde das Hafengebiet früher behördlich und nach Errichtung der Hamburg Port Authority AöR (HPA) seit 2006 durch diese.