LAG Hamburg - Urteil vom 11.09.2014
7 Sa 30/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 567/13

Beschäftigung eines Co-Piloten nach Abschluss einer Fortbildung zum Flugkapitän

LAG Hamburg, Urteil vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 30/14

DRsp Nr. 2016/18105

Beschäftigung eines Co-Piloten nach Abschluss einer Fortbildung zum Flugkapitän

Teilt eine Charterfluggesellschaft dem als Copilot beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich mit, dass er an einem geplanten „Upgrade to Commander“ teilnehmen wird und dass er sich hierauf vorbereiten soll, ist diesem Schreiben weder eine Zusage der Beschäftigung als Kapitän noch ein Automatismus dergestalt zu entnehmen, dass nach der Ausbildung zum Flugkapitän auch eine derartige Beschäftigung erfolgt.

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. März 2014 (7 Ca 567/13) wird das Urteil, soweit mit der Berufung angegriffen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 51,88 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Beförderung des Klägers vom Copiloten zum Kapitän, daraus resultierende Entgeltdifferenzen, Annahmeverzugslohnansprüche sowie Schadenersatz wegen fehlender Betankung eines Mietwagens vor dessen Rückgabe.