FG München - Urteil vom 19.03.2002
6 K 4561/99
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Beschwer bei Streit über Einkunftsart; gewerbliche Einkünfte bei Vermietung einer Ferienwohnung

FG München, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 6 K 4561/99

DRsp Nr. 2002/4610

Beschwer bei Streit über Einkunftsart; gewerbliche Einkünfte bei Vermietung einer Ferienwohnung

1. Die gesonderte Feststellung von Einkünften innerhalb einer anderen Einkunftsart bedeutet für die Betroffenen wegen ihrer Wirkung für die Folgebescheide eine Rechtsverletzung, ohne dass es darauf ankäme, wie sich diese Wirkungen im Einzelnen für diese gestalten. 2. Auch die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung kann zu gewerblichen Einkünften führen, wenn - in der Person des Vermieters - die Vermietung der Ferienwohnung im Hinblick auf die Art. des vermieteten Objekts und die Art. der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob es sich vorliegend um gewerbliche Einkünfte oder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt.

Die Kläger, zwei Geschwister, haben mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1996 / 4. Juli 1996 von der Firma XY GmbH ... eine 2-Zimmer-Wohnung im Feriendorf "...", .../Rügen, samt Inventar, erworben. Aufgrund einer Verpflichtung gegenüber der Treuhand, die die Kläger vom Verkäufer übernommen haben, ist der Vertragsgegenstand der touristischen Nutzung zuzuweisen.