Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.06.2014 abgeändert. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der Kosten der Unterkunft ab dem 20.06.2014 wird aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellern Kosten der Unterkunft ab 20.06.2014 zu gewähren.
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