LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2014
L 7 AS 1308/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 22 Abs. 9; BGB § 546a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2295/14

Beschwerde gegen die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Verpflichtung des Leistungsträgers zur Zahlung von Kosten der UnterkunftErfordernis der Räumungsklage im Hinblick auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1308/14 B ER

DRsp Nr. 2014/15034

Beschwerde gegen die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Verpflichtung des Leistungsträgers zur Zahlung von Kosten der Unterkunft Erfordernis der Räumungsklage im Hinblick auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

Die erforderliche Eilbedürftigkeit liegt erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vor, die regelmäßig frühestens ab Zustellung der Räumungsklage anzunehmen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.06.2014 abgeändert. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der Kosten der Unterkunft ab dem 20.06.2014 wird aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 22 Abs. 9; BGB § 546a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellern Kosten der Unterkunft ab 20.06.2014 zu gewähren.