LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2014
L 9 AL 246/13 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 8 Abs. 1; SGB III § 45 Abs. 6 S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 512;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 816/11

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungPrüfung eines Anspruchs auf Erfolgshonorar wegen der Vermittlung in ein geringfügiges BeschäftigungsverhältnisAnwendung der Grundsätze für die Auslegung eines VertragesDefinition des Begriffs versicherungspflichtige BeschäftigungFehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses als Grund für die Zulassung der BerufungGrundsatzbedeutung einer Rechtssache

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen L 9 AL 246/13 NZB

DRsp Nr. 2014/7016

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Prüfung eines Anspruchs auf Erfolgshonorar wegen der Vermittlung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis Anwendung der Grundsätze für die Auslegung eines Vertrages Definition des Begriffs "versicherungspflichtige Beschäftigung" Fehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses als Grund für die Zulassung der Berufung Grundsatzbedeutung einer Rechtssache

1. Sowohl die Auslegung von Verträgen als auch die Auslegung der Begriffe "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung", "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis", "versicherungspflichtige Beschäftigung" und die Beantwortung der Frage, ob auch die Vermittlung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis als Vermittlung in ein "sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" anzusehen ist, werfen keine besonderen Probleme auf und sind auf Grundlage der höchstrichterlich geklärten Auslegungsmethoden ohne weiteres zu beantworten. Die Klärung dieser Rechtsfragen stellt daher mangels grundsätzlicher Bedeutung keinen Grund für die Zulassung der Berufung dar. 2. Die Fehlerhaftigkeit eines unanfechtbaren Trennungsbeschlusses stellt grundsätzlich keinen der Beurteilung eines Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler dar.

Tenor