OLG München - Beschluss vom 07.01.2020
34 Wx 425/17
Normen:
ZPO § 894 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 15.11.2017

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines EintragungsantragsAuflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzender Titel

OLG München, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 34 Wx 425/17

DRsp Nr. 2020/1390

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzender Titel

Zur Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels.

1. Ist ein Schuldner durch Urteil verpflichtet, eine Eintragung zu bewilligen, tritt das Urteil mit Rechtskraft an die Stelle der Bewilligung. 2. Dazu muss das Urteil dieselben Anforderungen erfüllen wie die Eintragungsbewilligung, die gemäß § 133 BGB auslegungsfähig ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 15. November 2017 aufgehoben.

2.

Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht wegen falscher Bezeichnung des Miteigentumsanteils und der Blattstelle zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 894 S. 1;

Gründe

I.