BGH - Beschluss vom 17.01.2012
VIII ZR 171/11
Normen:
BGB § 573c Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 218 C 210/10
LG Berlin, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 402/10

Bestehen eines tatsächlichen Eigennutzungswunsches im Rahmen der Beendigung eines Mietverhältnisses

BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 171/11

DRsp Nr. 2012/6335

Bestehen eines tatsächlichen Eigennutzungswunsches im Rahmen der Beendigung eines Mietverhältnisses

Tenor

Der Senat beabsichtigt die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 1;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten - höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Räumungsanspruch zu, weil die Eigenbedarfskündigung des Klägers vom 3. Juni 2008 das Mietverhältnis mit den Beklagten beendet hat.

a) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zulässigkeit der Klage die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. März 2008 und des Urteils des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2008 nicht entgegen. In diesem Vorprozess war die auch dort erhobene Räumungsklage auf eine am 31. Mai 2007 unter Berufung auf Eigenbedarf erklärte Kündigung mit der Begründung abgewiesen worden, so dass im Zeitpunkt der Kündigung kein nachvollziehbarer und vom Kläger nachgewiesener Eigennutzungswunsch bestanden habe.