BFH - Urteil vom 09.02.2012
III R 45/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; EStG 1997 § 31 S. 3; EStG 1997 § 62 Abs. 2 S. 1; AO § 155 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 104/09

Bestehen von erforderlichen ausländerrechtlichen Voraussetzungen für einen Antrag auf Kindergeld durch Auslegung nach dem objektiven Erklärungsinhalt ohne Vorliegen von Angaben zu den Zeiträumen

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen III R 45/10

DRsp Nr. 2012/8440

Bestehen von erforderlichen ausländerrechtlichen Voraussetzungen für einen Antrag auf Kindergeld durch Auslegung nach dem objektiven Erklärungsinhalt ohne Vorliegen von Angaben zu den Zeiträumen

Auch wenn ein Kindergeldantrag keine Angaben zu den Zeiträumen enthält, für die Kindergeld begehrt wird, kann er dennoch aufgrund seines objektiven Erklärungsinhalts dahin auszulegen sein, dass die Festsetzung ab dem Monat beantragt wird, in dem erstmals die für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erforderlichen ausländerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; EStG 1997 § 31 S. 3; EStG 1997 § 62 Abs. 2 S. 1; AO § 155 Abs. 4;

Gründe

I.

Der aus Vietnam stammende Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 17. November 1997 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Unter Verwendung des amtlichen Vordrucks, in dem keine Eintragungen für eine zeitliche Einschränkung vorgesehen sind, beantragte er unter dem Datum des 20. November 1997 die Festsetzung von Kindergeld für seine beiden Kinder. Dem Antrag war eine Kopie der kurz zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis beigefügt (§ 15 des Ausländergesetzes 1990). Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) zahlte das Kindergeld aufgrund einer Kassenanordnung vom 7. Januar 1998 ab November 1997 aus. Einen ausdrücklichen Festsetzungsbescheid erließ sie nicht.